Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 – L 21 U 217/16Zitiert von 1
- SG Berlin, 20.10.2016 – S 98 U 775/13Zitiert von 1
- BSG, 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 - Betriebsweg - unentgeltliche Tätigkeit - ehrenamtliche Tätigkeit - Beschäftigung - vereinsrechtliche Pflichten - Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Hilfeleistungsunternehmen - Interesse der Allgemeinheit - Unglücksfall - Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverein - Bundesverband - Vorsitzender - Mitglied - innerer Zusammenhang - Kernbereich - wesentlich dienende Tätigkeit - Generalversammlung - Teilnahme - Beziehungspflege - gegenseitiger Austausch - Grußwort - Handlungstendenz - Typusmerkmale)Zitiert von 17
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 – L 21 U 151/15
- LSG Baden-Württemberg, 22.08.2007 – L 2 U 3435/04Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.11.2003 – L 15 U 156/01
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 20.04.2023 – L 1 U 561/20
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 – L 9 U 911/22Zitiert von 1
- BSG, 29.01.2019 – B 2 U 23/17 RZitiert von 3
26 Entscheidungen zu § 125 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/125#abs-1 (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/125#abs-2 (2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/125#abs-3 (3) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/125#abs-4 (4) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.